FG Niedersachsen - Urteil vom 30.11.2011
7 K 10263/09
Normen:
AO § 177;

Änderung von Steuerbescheiden: Kompensationsmöglichkeiten nach § 177 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 7 K 10263/09

DRsp Nr. 2013/22147

Änderung von Steuerbescheiden: Kompensationsmöglichkeiten nach § 177 AO

Zu den Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 AO. Materielle Fehler i. S. des § 177 Abs. 2 AO sind solche, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der kraft Gesetzes entstandene Steuer abweicht. § 177 Abs. 2 AO gilt – soweit der darin vorausgesetzte Aufhebungs- oder Änderungstatbestand reicht – unabhängig davon, inwieweit Verjährung eingetreten ist. Denn nur der Steueranspruch kann verjähren, nicht aber die Besteuerungsgrundlage. Soweit es (wie bei § 177 AO) allein um die Begrenzung von Korrekturen geht, räumt der Gesetzgeber dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor dem der Rechtssicherheit ein. Auch eine Steuer, für die die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, ist in die Berichtigung daher mit einzubeziehen.

Normenkette:

AO § 177;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte die Änderung eines Steuerbescheids mit Hinweis auf eine Kompensationsmöglichkeit nach § 177 Abgabenordnung (AO) ablehnen durfte.