BFH - Beschluß vom 04.11.1998
IV B 146/97
Normen:
AO §§ 164 175 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 589
NVwZ 1999, 1029

Änderung von Steuerbescheiden: Rückwirkendes Ereignis

BFH, Beschluß vom 04.11.1998 - Aktenzeichen IV B 146/97

DRsp Nr. 1999/3525

Änderung von Steuerbescheiden: Rückwirkendes Ereignis

1. Eine Änderung der in steuerrechtlichen Verwaltungsanweisungen vertretenen Rechtsauffassung ist kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. 2. Bei Steuerfestsetzungen, die gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, sind nur solche Vorgänge für die Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bedeutsam, die sich nach der Aufhebung des Vorbehalts ereignen.

Normenkette:

AO §§ 164 175 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.