FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.11.2002
2 K 1617/00
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 88 ;

Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen; Ermittlungspflicht; Körperschaftsteuer 1995 und 1996 und Gewerbesteuermeßbetrag 1995 und 1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 2 K 1617/00

DRsp Nr. 2003/10395

Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen; Ermittlungspflicht; Körperschaftsteuer 1995 und 1996 und Gewerbesteuermeßbetrag 1995 und 1996

1. Dass die Finanzbehörde von theoretisch bestehenden Ermittlungsmöglichkeiten oder solchen keinen Gebrauch gemacht hat, die sich nur mit einem unangemessenen Aufwand hätten realisieren lassen, macht die spätere Änderung eines Steuerbescheides aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen nicht treuwidrig. 2. Die Finanzbehörde braucht Steuererklärungen nicht mit Misstrauen begegnen, sondern kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 88 ;

Tatbestand:

Streitig sind auf Grund einer Betriebsprüfung vorgenommene Änderungen der Körperschaftsteuer-und der Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Jahre 1995 und 1996.