FG Düsseldorf - Urteil vom 20.10.1998
6 K 3121/97 E
Normen:
AO § 171 Abs. 3 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Änderung wegen neuer Tatsachen; Bekanntwerden nach Änderung; Nachschieben von Tatsachen; Festsetzungsverjährung - Nachschieben von Tatsachen im Einspruchsverfahren nach Eintritt der

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.1998 - Aktenzeichen 6 K 3121/97 E

DRsp Nr. 2001/1641

Änderung wegen neuer Tatsachen; Bekanntwerden nach Änderung; Nachschieben von Tatsachen; Festsetzungsverjährung - Nachschieben von Tatsachen im Einspruchsverfahren nach Eintritt der

1. Ein Nachschieben von Tatsachen in einem die Änderung der Steuerfestsetzung betreffenden Einspruchsverfahren ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn auf diese Weise dem Änderungsbescheid erst nach dem Eintritt der Festsetzungsverjährung eine die Änderung rechtfertigende Begründung gegeben wird. 2. Die Anfechtung eines rechtswidrigen Bescheids hemmt die Festsetzungsverjährung nur insoweit, als über die Berechtigung zum Erlass des Bescheids im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens gestritten wird.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte einen Einkommensteuerbescheid wegen "nachträglich bekanntgewordener Tatsachen" ändern durfte.