FG Düsseldorf - Urteil vom 25.10.2012
14 K 1401/11 G
Normen:
AO § 174 Abs. 4;

Änderungsbefugnis bei widerstreitender Steuerfestsetzung - Betriebsausgabe und Aufwendungsersatzanspruch als einheitlicher Sachverhalt - Entstehung des Aufwendungsersatzanpruches aufgrund neu hinzugetretener Tatsachen

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 14 K 1401/11 G

DRsp Nr. 2014/247

Änderungsbefugnis bei widerstreitender Steuerfestsetzung – Betriebsausgabe und Aufwendungsersatzanspruch als einheitlicher Sachverhalt – Entstehung des Aufwendungsersatzanpruches aufgrund neu hinzugetretener Tatsachen

Der Anfall von Betriebsausgaben für ein zur betrieblichen Nutzung überlassenes Gebäude und der Verzicht auf einen bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses im Folgejahr entstandenen Aufwendungsersatzanspruch stellen keinen einheitlichen Sachverhalt dar, der nach Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids des Folgejahres nach § 174 Abs. 4 AO wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen rechtfertigen könnte. Das tatsächliche Entstehen eines Aufwendungsersatzanpruches ist in diesem Fall ein weiterer in zeitlicher Hinsicht und seiner Art nach unbestimmter Vorgang, der erst durch die neu hinzugetretenen Tatsachen im Folgejahr verwirklicht worden ist.

Tenor

Der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2001 vom 18.02.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.