BFH - Beschluß vom 20.12.2000
III B 43/00
Normen:
AO § 171 Abs. 5, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1, 2 ; InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 744

Änderungsbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 und § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

BFH, Beschluß vom 20.12.2000 - Aktenzeichen III B 43/00

DRsp Nr. 2001/4927

Änderungsbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 und § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

1. Hat ein Stpfl., der Investitionszulage beantragt, im Antragsformular keine oder nur unzureichende Angaben gemacht, kann er sich im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht darauf berufen, das FA habe evtl. gebotene Ermittlungshandlungen unterlassen. 2. Gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 AO kann ein Investitionszulagenbescheid geändert werden, wenn die sog. Verbleibensvoraussetzungen i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG nicht eingehalten worden sind. Die Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzung kann ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 5, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1, 2 ; InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine GmbH, betreibt ein Speditionsunternehmen. Ihr Geschäftssitz befand sich in den Räumen des ehemaligen VEB ... in X. Nach dem Erwerb der Geschäftsanteile durch die Firma W-KG, in Z, im November 1992 verlegte sie ihren Geschäftssitz innerhalb von X. Seit 1998 befindet sich der Ort der Geschäftsleitung in Z.