BFH - Beschluss vom 23.12.2005
VI B 83/05
Normen:
AO § 173 Abs. 2 S. 1 AO ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 705
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1725/03

Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO

BFH, Beschluss vom 23.12.2005 - Aktenzeichen VI B 83/05

DRsp Nr. 2006/2662

Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO

1. Gegenstand der Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 1 AO sind Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Ap ergangen sind.2. ESt-Bescheide, die vor einer Ap ergangen sind, zählen dazu nicht.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 2 S. 1 AO ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erfüllt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung nur dann zugelassen werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt, deren Beantwortung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, 28, 30, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat.