LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.12.2021
L 9 KR 430/19
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 KR 401/17

Ärztliche Verordnung über Augentropfen XalacomLeistungskatalog der gesetzlichen KrankenversicherungFestbetragsregelung als Ausdruck des WirtschaftlichkeitsgebotsVoraussetzungen für einen Anspruch eines Versicherten auf eigenanteilsfreie Versorgung mit einem nur oberhalb des Festbetrags erhältlichen Festbetragsarzneimittel

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2021 - Aktenzeichen L 9 KR 430/19

DRsp Nr. 2022/6096

Ärztliche Verordnung über Augentropfen Xalacom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung Festbetragsregelung als Ausdruck des Wirtschaftlichkeitsgebots Voraussetzungen für einen Anspruch eines Versicherten auf eigenanteilsfreie Versorgung mit einem nur oberhalb des Festbetrags erhältlichen Festbetragsarzneimittel

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus

vom 30. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine festbetragsfreie Versorgung mit nicht zum Festbetrag verfügbaren Augentropfen (Xalacom®).

Der 1954 geborene Kläger ist versichertes Mitglied der Beklagten. Er leidet an einem Glaukom beidseitig, einer beginnenden Linsentrübung beidseitig und einer zentralen Netzhautnarbe rechts, die zu einer funktionalen Einäugigkeit führt.

Der Kläger übersandte der Beklagten am 20. Juni 2017 eine ärztliche Verordnung über die Augentropfen Xalacom® (Wirkstoffkombination aus Latanoprost + Timolol) und Dorzolamid (Hexal) jeweils zur Senkung des Augeninnendrucks. Der Facharzt für Augenheilkunde bestätigte ergänzend, dass der Kläger nur die genannten Augentropfen vertrage.