BFH - Urteil vom 11.04.2019
IV R 3/17
Normen:
BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; EStG 2008 § 7 Abs. 2 Satz 1, § 7g Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2020, 1965
BB 2020, 44
BFH/NV 2019, 1076
DStZ 2019, 635
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 464/14

AfA der Aufwendungen für eine im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage hergestellten Zuwegung

BFH, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen IV R 3/17

DRsp Nr. 2019/11664

AfA der Aufwendungen für eine im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage hergestellten Zuwegung

NV: Die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage hergestellte Zuwegung kann nach den Umständen des Einzelfalls als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen sein, wenn der Weg nicht für den allgemeinen Verkehr auf dem Grundstück freigegeben ist und allein zur Errichtung und Wartung der Anlage genutzt wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Dezember 2016 2 K 464/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; EStG 2008 § 7 Abs. 2 Satz 1, § 7g Abs. 5;

Gründe

I.