Streitig ist, ob eine Zahlung im Zusammenhang mit einer Praxisübernahme und einer Kassenzulassung sich als Absetzung für Abnutzung (AfA) für ein Wirtschaftsgut auf den Gewinn der Streitjahre 2005-2008 auswirkt.
Die Klägerin ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in A, die in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) betrieben wird. Gesellschafter waren im Streitzeitraum ab 01.04.2005 X. und Y. Die GdbR ermittelt ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|