FG Nürnberg - Urteil vom 23.09.2014
1 K 1894/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 3;

AfA: Gewinnmindernde Berücksichtigung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Praxisübernahme und einer Kassenzulassung

FG Nürnberg, Urteil vom 23.09.2014 - Aktenzeichen 1 K 1894/12

DRsp Nr. 2015/1439

AfA: Gewinnmindernde Berücksichtigung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Praxisübernahme und einer Kassenzulassung

Zahlungen im Zusammenhang mit einer Praxisübernahme sind als Anschaffungskosten für das immaterielle Wirtschaftsgut „Vorteil aus der Vertragsarztzulassung“ über die Afa gewinnmindernd zu berücksichtigen, wenn die Zahlung nicht für die Übernahme des Patientenstammes geleistet wird, sondern dazu dienen soll, im Zulassungsverfahren die Chancen auf eine Vertragsarztzulassung gegenüber Dritten wesentlich zu erhöhen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Zahlung im Zusammenhang mit einer Praxisübernahme und einer Kassenzulassung sich als Absetzung für Abnutzung (AfA) für ein Wirtschaftsgut auf den Gewinn der Streitjahre 2005-2008 auswirkt.

Die Klägerin ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in A, die in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) betrieben wird. Gesellschafter waren im Streitzeitraum ab 01.04.2005 X. und Y. Die GdbR ermittelt ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung.