AG Braunschweig - Beschluß vom 04.05.1992 (9 Cs 400 Js 46909/91) - DRsp Nr. 1994/15462
AG Braunschweig, Beschluß vom 04.05.1992 - Aktenzeichen 9 Cs 400 Js 46909/91
DRsp Nr. 1994/15462
Es ist mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar, daß die Finanzbehörden zwar im Steuerstrafverfahren die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahrnehmen, daß aber die Funktionsträger durch verwaltungsinterne Anordnungen bestimmt werden und im Bereich der Hauptzollämter nicht die Befähigung zum Richteramt besitzen.