1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.11.2022, Az.:
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 11.11.2021, ausgesprochen innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, sowie für den Fall des teilweisen oder vollständigen Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag über Annahmevergütungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein bundesweit tätiges Unternehmen der Paketlogistikbranche. Sie beschäftigt über 6.000 Mitarbeiter und betreibt derzeit dreizehn Logistik Center sowie dreißig Depots im gesamten Bundesgebiet. Ein Betriebsrat ist gebildet.
Der 1979 geborene, verheiratete und gegenüber zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war aufgrund eines "Gewerblichen Arbeitsvertrages für Flurförderzeugführer" vom 16.08.2021 seit dem 23.08.2021 bei der Beklagten beschäftigt. Er erzielte eine Vergütung iHv. zuletzt monatlich 2.249,14 € brutto.
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