LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2023
5 Sa 62/23
Normen:
BGB § 202 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 309 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1772/22

AGB-Kontrolle; Coronaprämie; Gleichbehandlungsgrundsatz; Prämie; Schadensersatz; Treueprämie; Verfallfristen; Vorsatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 62/23

DRsp Nr. 2024/5621

AGB-Kontrolle; Coronaprämie; Gleichbehandlungsgrundsatz; Prämie; Schadensersatz; Treueprämie; Verfallfristen; Vorsatz

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1. Februar 2023, Az. 7 Ca 1772/22, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 202 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 309 Nr. 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über Ansprüche auf Zahlung einer Coronaprämie bzw. Schadensersatz wegen deren Nichtgewährung sowie einer Treueprämie.

Der 1970 geborene Kläger war vom 1. August 2020 bis zum 28. Februar 2022 in der Wein- und Sektkellerei der Beklagten als Lager- und Produktionsmitarbeiter zu einem Stundenlohn von zuletzt € 13,70 brutto beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt nach ihrem Vortrag rund 90, nach dem Vortrag des Klägers rund 60 Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer ordentlichen Eigenkündigung des Klägers aus Januar 2022.

Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 23. Juli 2020 hieß es ua.:

"§ 3 Vergütung/Urlaubsgeld/Treueprämie

Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit einen Bruttostundenlohn in Höhe von € 13,00 (in Worten ...).

Die Vergütung wird jeweils bis zum 10ten des Folgemonats auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Konto ausgezahlt.

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1. 2. 1. a) b) 2. a) - - - - b) c)