BFH - Beschluss vom 29.11.2011
VII S 36/11
Normen:
FGO § 78 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 435

Akteneinsichtsrecht für einem Finanzamt unaufgefordert zugesandte und den Verwaltungsvorgang nicht betreffende Akten

BFH, Beschluss vom 29.11.2011 - Aktenzeichen VII S 36/11

DRsp Nr. 2012/1678

Akteneinsichtsrecht für einem Finanzamt unaufgefordert zugesandte und den Verwaltungsvorgang nicht betreffende Akten

1. NV: Ist eine Klage auf Erteilung steuerlicher Informationen aus den Steuerakten eines Dritten gerichtet, handelt es sich bei diesen Steuerakten nicht um "die den Streitfall betreffenden Akten" i.S. des § 71 Abs. 2 FGO. Werden diese Akten gleichwohl von der Finanzbehörde unaufgefordert dem FG übersandt, besteht kein Akteneinsichtsrecht nach § 78 Abs. 1 FGO. 2. NV: Dass das Gericht in dem die versagte Akteneinsicht betreffenden Beschwerdeverfahren die Frage für entscheidungserheblich ansieht, ob es sich bei diesen Akten um "die dem Gericht vorgelegten Akten" i.S. des § 78 Abs. 1 FGO handelt, und diese Frage verneint, ist eine Entscheidung, mit der ein sachkundig Beteiligter rechnen musste.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1;

Gründe

Der Senat sieht den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör nicht verletzt.