OLG Celle - Urteil vom 20.12.2023
7 U 1742/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 823; BGB § 826;
Fundstellen:
MDR 2024, 225
ZAP EN-Nr. 152/2024
ZAP 2024, 201
DAR 2024, 212
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 30.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 26/19

Aktivlegitimation bei Weiterverkauf unter Abtretung von Ansprüchen aus Sachmängelhaftung; Tatbestandwirkung des Freigabebescheids eines Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt

OLG Celle, Urteil vom 20.12.2023 - Aktenzeichen 7 U 1742/19

DRsp Nr. 2024/79

Aktivlegitimation bei Weiterverkauf unter Abtretung von Ansprüchen aus Sachmängelhaftung; Tatbestandwirkung des Freigabebescheids eines Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt

Kein Verlust der Aktivlegitimation bei Weiterverkauf unter Abtretung von Ansprüchen aus Sachmängelhaftung; zu Fragen des Vorteilsausgleichs 1. Die Klausel "Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten" kann nicht als Abtretung der Ansprüche aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gegen den Fahrzeughersteller an den Käufer ausgelegt werden. 2. Dem Freigabebescheid des Software-Updates kommt keine Tatbestandswirkung zu, aufgrund derer für das Gericht verbindlich feststünde, dass unzulässige Abschalteinrichtungen nicht (mehr) vorhanden sind. Das gilt auch für eine EU-Typgenehmigung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/858. a) Hat der Geschädigte sein Fahrzeug verkauft, bildet der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis ein Indiz für den ihm auf dem in seiner konkreten Situation zugänglichen Markt erzielbaren Preis, weil davon auszugehen ist, dass niemand ohne besonderen Grund unter Wert verkauft.