FG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.1998
14 K 3588/97 Kg
Fundstellen:
EFG 1998, 1206

Als Aufwendungen für besondere Ausbildungszwecke

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.1998 - Aktenzeichen 14 K 3588/97 Kg

DRsp Nr. 2001/2780

Als Aufwendungen für besondere Ausbildungszwecke

i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG gelten nicht die Fahrtkosten eines Kindes für den täglichen Besuch einer Universität.

Tatbestand:

Der Kläger ist Vater der am 7. März 1972 geborenen Tochter X, die seit dem 6. Mai 1994 verheiratet ist.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 1994 wies der Kläger daraufhin, daß sein Schwiegersohn zum Pastor im Hilfsdienst ernannt worden sei und bat unter Hinweis darauf, daß der Schwiegersohn Bezüge nach A 13 erhalte, die Kindergeldzahlungen einzustellen.