FG München - Beschluss vom 06.12.2002
13 V 3621/02
Normen:
EStG § 52 Abs. 15 S. 4 ; EStG § 52 Abs. 15 S. 6 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 ;

Als Obstgarten genutztes Grundstück nicht dem dazugehörendem Grund und Boden zuzuordnen; keine steuerfreie Entnahme möglich; Voraussetzungen einer steuerpflichtigen Entnahme; Einkommensteuer 1996, 1997

FG München, Beschluss vom 06.12.2002 - Aktenzeichen 13 V 3621/02

DRsp Nr. 2003/9344

Als Obstgarten genutztes Grundstück nicht dem "dazugehörendem Grund und Boden" zuzuordnen; keine steuerfreie Entnahme möglich; Voraussetzungen einer steuerpflichtigen Entnahme; Einkommensteuer 1996, 1997

1. Der auf der anderen Straßenseite eines als gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 4 und 6 EStG entnommen geltendem Haus und Gartengrundstücks befindliche Obstgarten steht nicht in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit diesem Grundstück. Daher ist keine steuerfreie Entnahme möglich. 2. Der Antrag auf Verzicht der Nutzungswertbesteuerung bezüglich des nicht als entnommen geltenden Obstgartens ist einer die Steuerpflicht auslösenden realen Entnahmehandlung nicht gleichzusetzen.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 15 S. 4 ; EStG § 52 Abs. 15 S. 6 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 2067/02, ob ein als Obstgarten genutztes Grundstück steuerfrei entnommen werden konnte (§ 52 Abs. 15 Sätze 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes - EStG - 1996) oder ob überhaupt eine wirksame Entnahme dieses Grundstücks vorliegt.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 3. April und 11. Juli 2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,