I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Regelaltersrente ab dem 1.4.2016 unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte Beschäftigung hat.
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