BGH - Beschluss vom 13.12.2018
III ARZ 1/18
Normen:
WPO § 76 Abs. 2; WPO § 77 Abs. 1 Nr. 2;

Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters nach seiner Wahl zum stellvertretenden Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer

BGH, Beschluss vom 13.12.2018 - Aktenzeichen III ARZ 1/18

DRsp Nr. 2019/714

Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters nach seiner Wahl zum stellvertretenden Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer

Tenor

Die beisitzende Richterin im Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof Dipl.-Kfm. R. V. wird ihres Amtes enthoben.

Normenkette:

WPO § 76 Abs. 2; WPO § 77 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beteiligte hat mitgeteilt, dass sie zur stellvertretenden Präsidentin der Wirtschaftsprüferkammer gewählt worden sei und daher ihr Amt als Beisitzerin im Senat für Wirtschaftsprüfersachen nicht mehr ausüben könne. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat daraufhin beantragt, die Beteiligte ihres Amtes zu entheben.