FG Sachsen - Beschluss vom 09.10.2014
8 V 1346/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1; UrhG § 97 Abs. 1; UrhG § 97 Abs. 2; UrhG § 98; UrhG § 100; UrhG § 101; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

An Einzelunternehmer von Dritten wegen unbefugter Nutzung von bei Internetauktionen eingestellten Lichtbildern gezahlte Lizenzentschädigungen als ertragsteuerliche Betriebseinnahmen bzw. als nicht steuerbarer Schadensersatz im Bereich der Umsatzsteuer

FG Sachsen, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 8 V 1346/13

DRsp Nr. 2014/15830

An Einzelunternehmer von Dritten wegen unbefugter Nutzung von bei Internetauktionen eingestellten Lichtbildern gezahlte Lizenzentschädigungen als ertragsteuerliche Betriebseinnahmen bzw. als nicht steuerbarer Schadensersatz im Bereich der Umsatzsteuer

1. Hat ein Einzelhändler zu veräußernde gebrauchte Rundfunkgeräte unter Verwendung von zuvor im Rahmen des Einzelunternehmens erstellten Lichtbildern auf einer Internethandelsplattform eingestellt, haben später in einer Vielzahl von Fällen Dritte (sog. Verletzer) diese Lichtbilder unbefugt für eigene Inserate auf der Internethandelsplattform weiter verwendet, wurden daraufhin die Verletzer durch einen von dem Händler beauftragten Rechtsanwalt i. R. d. Einzelunternehmens schriftlich unter Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz gem. § 97 UrhG abgemahnt sowie aufgefordert, im Wege der Lizenzanalogie eine fiktive Lizenzgebühr als Lizenzentschädigung an das Einzelunternehmen zu zahlen, und haben die Verletzer überwiegend neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Verpflichtungserklärung mit dem Inhalt unterschrieben, an den Einzelunternehmer für die unberechtigte Bildnutzung eine Lizenzentschädigung zu zahlen, so stellen die gezahlten Lizenzentschädigungen ertragsteuerlich Betriebseinnahmen und umsatzsteuerlich nicht steuerbaren Schadensersatz dar.