Die Beteiligten streiten um die Zuordnung von zwei Pkw des Beigeladenen zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin.
Die Klägerin war in den Streitjahren eine Sozietät sowie eine Bau-GbR. An ihr waren der Beigeladene sowie Herr A zu jeweils 50 % beteiligt. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt führte die gesonderten und einheitlichen Feststellungen für die Streitjahre 1997 bis 1999 zunächst erklärungsgemäß durch. Die Feststellungsbescheide ergingen sämtlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
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