BFH - Beschluss vom 16.11.2011
X B 61/10
Normen:
FGO § 90 Abs. 2; AO § 160 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 374
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1858/06

Anerkennung als Zahlungsempfänger durch Benennung eines Empfängers der Zinszahlungen durch Vorlage einer Ausweiskopie und eines Bestätigungsschreibens

BFH, Beschluss vom 16.11.2011 - Aktenzeichen X B 61/10

DRsp Nr. 2012/3318

Anerkennung als Zahlungsempfänger durch Benennung eines Empfängers der Zinszahlungen durch Vorlage einer Ausweiskopie und eines Bestätigungsschreibens

NV: Es ist anerkannt, dass die Pflicht zur Gläubigerbenennung gem. § 160 Abs. 1 Satz 1 AO nicht nur für zwischengeschaltete ausländische Gesellschaften, sondern in gleicher Weise für zwischengeschaltete inländische Personen gilt.

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 2; AO § 160 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entspricht zum Teil nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO. Im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

1. In der Beschwerdebegründung wird der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht in ausreichender Weise dargelegt.