FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.11.2021
15 K 1146/18
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;

Anerkennung der als Reisekosten geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben (hier: Betrieb mit Tätigkeit als Reisebüro)

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 15 K 1146/18

DRsp Nr. 2022/10199

Anerkennung der als Reisekosten geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben (hier: Betrieb mit Tätigkeit als Reisebüro)

Tenor

Die infolge der Außenprüfungen geänderten Bescheide vom 2. Dezember 2015 für 2009 bis 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, über den Gewerbesteuermessbetrag sowie über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12. des jeweiligen Jahres in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2018, werden dahingehend geändert, dass der Gewinn wie folgt gemindert wird;

2009: 29.894,00 €
2010: 26.512,31 €
2011: 21.368,64 €

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 84% der Klägerin und zu 16% dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die steuerliche Berücksichtigung von Reisekosten sowie die steuerliche Behandlung der Konzerninnenfinanzierung der D...-Unternehmensgruppe, zu der die Klägerin zählt, in den Streitjahren 2008 bis 2011.