BSG - Urteil vom 27.06.2000
B 2 U 29/99 R
Normen:
BKV Anl 1 Nr. 1302 ;
Fundstellen:
DB 2000 Beil. 16, 13
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 3 U 25/94 - 22.06.1999,
SG Hannover, vom 14.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 U 32/88

Anerkennung der Parkinson-Erkrankung als Berufskrankheit, objektive Beweislast bei Unaufklärbarkeit

BSG, Urteil vom 27.06.2000 - Aktenzeichen B 2 U 29/99 R

DRsp Nr. 2000/7841

Anerkennung der Parkinson-Erkrankung als Berufskrankheit, objektive Beweislast bei Unaufklärbarkeit

1. Wenn sich weder die generelle Geeignetheit des Listenstoffes Tri für die Entstehung einer Parkinson-Erkrankung noch der konkret-individuelle Kausalzusammenhang zwischen der Tri-Exposition des Versicherten und der bei ihm vorliegenden Parkinson-Erkrankung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen läßt, so liegt keine Berufskrankheit gemäß BKV Anl 1 Nr. 1302 vor. 2. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit fallen bei Unaufklärbarkeit eines Umstands dem zur Last, der eine ihm günstige Rechtsfolge geltend macht, wobei es keinen Unterschied begründet, ob die Unmöglichkeit des Nachweises in den besonderen Umständen des Einzelfalls oder in der generellen Eigenart des Leidens wurzelt; in beiden Fällen muß der Beweisfällige eine Ablehnung seines Begehrens hinnehmen, obwohl nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß der geltend gemachte Anspruch in Wahrheit begründet ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV Anl 1 Nr. 1302 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung der Parkinson-Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit (BK).