Die Klägerin, ein Träger der Pflegeversicherung, begehrt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihr Mitglied R. nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1978 erbracht hat. R. ist seit dem Unfall pflegebedürftig. Bis August 2004 übernahmen die Eltern von R. dessen Pflege.
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