BGH - Urteil vom 17.06.2008
VI ZR 197/07
Normen:
BGB § 208 (Fassung bis 31. Dezember 2001) § 242 ; SGB X § 116 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1174
DAR 2008, 645
MDR 2008, 1216
NJW 2008, 2776
NZV 2009, 31
VRS 115, 86
VersR 2008, 1350
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 164/05
LG Karlsruhe, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 363/05

Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages

BGH, Urteil vom 17.06.2008 - Aktenzeichen VI ZR 197/07

DRsp Nr. 2008/15725

Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages

»1. Zahlungen eines Schädigers und seines Haftpflichtversicherers an den Geschädigten können auch dann eine Anerkennung der Schuld beinhalten, wenn sie nach Übergang des Schadensersatzanspruchs auf einen Träger der Pflegeversicherung erfolgen.2. Einem Haftpflichtversicherer, der durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages an den Geschädigten bewirkt, dass der Geschädigte keine Leistung aus der Pflegeversicherung beantragt und der damit die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von dem Ersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer verhindert, kann die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben verwehrt sein.«

Normenkette:

BGB § 208 (Fassung bis 31. Dezember 2001) § 242 ; SGB X § 116 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Träger der Pflegeversicherung, begehrt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihr Mitglied R. nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1978 erbracht hat. R. ist seit dem Unfall pflegebedürftig. Bis August 2004 übernahmen die Eltern von R. dessen Pflege.