Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04.02.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung eines Sturzes während eines Firmenlaufes als Arbeitsunfall im Streit.
Die 1962 geborene Klägerin ist Angestellte der Stadt E und abgeordnet zum Jobcenter E (JC); dieses nimmt hinsichtlich der Leitungsfunktion die Aufgaben des Arbeitgebers wahr. Die Klägerin ist dort als Gleichstellungsbeauftragte versicherungspflichtig tätig.
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