FG Nürnberg - Urteil vom 07.11.2012
3 K 1206/11
Normen:
EStG § 10 d Abs. 2, Abs. 4;
Fundstellen:
ZEV 2013, 10

Anerkennung eines vom Erblassers nicht ausgenutzten Verlustvortrags nach § 10d EStG bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Gesamtrechtsnachfolgers

FG Nürnberg, Urteil vom 07.11.2012 - Aktenzeichen 3 K 1206/11

DRsp Nr. 2013/1165

Anerkennung eines vom Erblassers nicht ausgenutzten Verlustvortrags nach § 10d EStG bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Gesamtrechtsnachfolgers

1. Auch vor der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senates am 12. März 2008 (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2007 2 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608) stellte die Rechtsprechung auf das Kriterium der „wirtschaftlichen Belastung“ ab, sodass dies auch für Fälle, die in den Übergangszeitraum fallen, gilt. 2. Da die Berücksichtigung eines vom Erblasser nicht ausgeschöpften Verlustabzugs beim Erben die das Einkommensteuerrecht beherrschenden Grundsätze der Individualbesteuerung und der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit durchbricht, kann diese Durchbrechung nur dadurch gerechtfertigt werden, wenn auch der Erbe durch die "ererbten" Verluste in seiner Leistungsfähigkeit zum Beispiel durch die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten beeinträchtigt ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Erblassers allein über die Gesamtrechtsnachfolge beim Erben fortwirkt.

Normenkette:

EStG § 10 d Abs. 2, Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines vom Erblassers nicht ausgenutzten Verlustvortrags nach § 10d EStG bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Gesamtrechtsnachfolgers.