BFH - Urteil vom 17.12.2008
IX R 25/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2576/05

Anerkennung von Grundschuldlöschungskosten als Sonderwerbungskosten bei den Einkünften einer Grundstücksgemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen IX R 25/08

DRsp Nr. 2009/6760

Anerkennung von Grundschuldlöschungskosten als Sonderwerbungskosten bei den Einkünften einer Grundstücksgemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war an einer Grundstücksgemeinschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beteiligt. Neben dem Kläger waren beteiligt F sowie die Erbengemeinschaft nach R (beteiligt an der Erbengemeinschaft: H, M und T).

Die Grundstücksgemeinschaft erlosch dadurch, dass F und die Erbengemeinschaft ihre Anteile im Jahr 2001 (Streitjahr) veräußerten; der Kläger blieb zu 1/3 Eigentümer des Grundstücks und vermietet auch weiterhin. Nach Auflösung der Gemeinschaft zahlte der Kläger aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs 40 000 DM. Der Grund für diese Zahlung ist nicht festgestellt. Nach Vortrag des Klägers zahlte er, damit H der Löschung von Grundschulden zustimmte. Das Finanzamt (FA) erkannte diese Aufwendungen nicht --wie beantragt-- als Sonderwerbungskosten bei den Einkünften der Grundstücksgemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung an.