FG Münster - Urteil vom 17.04.2008
6 K 461/04 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 Nr.1 ; EStG § 20 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1283

Anerkennung von Schuldzinsen aus Refinanzierung als nachträgliche Werbungskosten

FG Münster, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 6 K 461/04 E

DRsp Nr. 2008/13824

Anerkennung von Schuldzinsen aus Refinanzierung als nachträgliche Werbungskosten

1. Zinsen aus einem für den Erwerb einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung aufgenommenem Refinanzierungsdarlehen sind nach Veräußerung der Beteiligung oder Gesellschaftsauflösung nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, es sei denn, die Aufwendungen entfallen noch auf eine Zeit vor der Veräußerung. 2. Unerheblich ist dabei, ob der Wegfall der Beteiligung freiwillig oder zwangsweise erfolgt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 Nr.1 ; EStG § 20 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Schuldzinsen aus der Refinanzierung eines Beteiligungserwerbs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 9 Abs. 1 S. 1 u. 3 Nr. 1 i.V. mit § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG).