FG München - Urteil vom 26.10.2015
7 K 122/14
Normen:
BewG § 9 Abs. 2; BewG § 12 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 6 S. 1; KStG § 27; KStG § 28; KStG § 38;

Anerkennung von Teilwertabschreibungen auf stille Beteiligungen in einer Aktiengesellschaft

FG München, Urteil vom 26.10.2015 - Aktenzeichen 7 K 122/14

DRsp Nr. 2016/6351

Anerkennung von Teilwertabschreibungen auf stille Beteiligungen in einer Aktiengesellschaft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 2; BewG § 12 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 6 S. 1; KStG § 27; KStG § 28; KStG § 38;

Gründe

I.

Streitig ist die Anerkennung von Teilwertabschreibungen.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die durch Feststellung der Satzung am 12. November 2002 als Vorratsgesellschaft gegründet und am 23. Dezember 2002 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 8. Dezember 2003 wurde die Firma in L AG umbenannt und Herr L zum Vorstand der Aktiengesellschaft bestellt. Das Grundkapital der Aktiengesellschaft wurde laut Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Dezember 2003 von ursprünglich 50.000 € auf 51.000 € erhöht. Das Grundkapital wird zu 75 % von L und zu 25 % von seiner Ehefrau gehalten. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Verwaltung eigenen Vermögens.