BFH - Beschluss vom 24.11.2008
VII B 139/08
Normen:
AnfG § 4; AnfG § 11 Abs. 2; AO § 191; AO § 191 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 537/07

Anfechtung der Auszahlung einer Lebensversicherung wegen Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis durch Duldungsbescheid innerhalb des Insolvenzverfahrens; Begünstigung des Finanzamtes gegenüber anderen Insolvenzgläubigern wegen der Möglichkeit des Vorgehens durch einen Duldungsbescheid

BFH, Beschluss vom 24.11.2008 - Aktenzeichen VII B 139/08

DRsp Nr. 2009/5813

Anfechtung der Auszahlung einer Lebensversicherung wegen Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis durch Duldungsbescheid innerhalb des Insolvenzverfahrens; Begünstigung des Finanzamtes gegenüber anderen Insolvenzgläubigern wegen der Möglichkeit des Vorgehens durch einen Duldungsbescheid

Normenkette:

AnfG § 4; AnfG § 11 Abs. 2; AO § 191; AO § 191 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Im Juli 2003 war ein Antrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des P, des Stiefvaters des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mangels Masse abgewiesen worden. Im Mai 2006 hatte P Steuerschulden von mehr als ... EUR. Im August 2005 eröffnete der Kläger ein Konto, auf welches P seine Lebensversicherung, die am 1. September 2005 fällig wurde, auszahlen ließ. Der Kläger hob das Geld im Dezember 2005 ab und übergab es seiner Mutter, Frau P.