OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.12.2020
20 U 6/17
Normen:
AktG § 251 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2021, 529
BB 2022, 203
DB 2021, 1525
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 34/16 AktG

Anfechtung der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds wegen Verstoßes gegen die gesellschaftliche Treuepflicht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 20 U 6/17

DRsp Nr. 2021/8468

Anfechtung der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds wegen Verstoßes gegen die gesellschaftliche Treuepflicht

Gesellschafter, die Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats wählen, obwohl diese in ihrer vorherigen Amtsperiode nicht auf eine Abschlussprüfung hingewirkt und dadurch ihre sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Pflichten als Aufsichtsräte verletzt haben, verstoßen gegen ihre gesellschaftliche Treuepflicht. Die Wahl ist daher unwirksam.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 2017, Az. 31 O 34/16 KfH AktG, wird

zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 251 Abs. 1;

Gründe

I.