Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 2017, Az.
zurückgewiesen.
2.Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
I.
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