OLG Saarbrücken - Urteil vom 27.12.2017
1 U 145/14
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 242/12

Anfechtung des Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung wegen Verschweigens bekannter Defizite der Dämmschichtdicke der Dachdämmung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.12.2017 - Aktenzeichen 1 U 145/14

DRsp Nr. 2018/3735

Anfechtung des Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung wegen Verschweigens bekannter Defizite der Dämmschichtdicke der Dachdämmung

Zur Offenbarungspflicht der Verkäufer einer Eigentumswohnung mit zur Wohnnutzung vorgesehenen Räumen im Dachgeschoss über bekannte Defizite der Dachdämmung - hier: Dämmschichtdicke.

Der Verkäufer einer Eigentumswohnung ist verpflichtet, den Käufer ungefragt über ihn bekannte verborgene Mängel aufzuklären, sofern diese für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind. Dabei ist mindestens bedingter Vorsatz bezüglich des Vorhandenseins des Mangels, der Unkenntnis des Käufers vom Mangel und in Bezug darauf erforderlich, dass der Käufer bei Kenntnis des Mangels den Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt geschlossen hätte.