LG Saarbrücken, vom 10.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 242/12
Anfechtung des Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung wegen Verschweigens bekannter Defizite der Dämmschichtdicke der Dachdämmung
OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.12.2017 - Aktenzeichen 1 U 145/14
DRsp Nr. 2018/3735
Anfechtung des Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung wegen Verschweigens bekannter Defizite der Dämmschichtdicke der Dachdämmung
Zur Offenbarungspflicht der Verkäufer einer Eigentumswohnung mit zur Wohnnutzung vorgesehenen Räumen im Dachgeschoss über bekannte Defizite der Dachdämmung - hier: Dämmschichtdicke.
Der Verkäufer einer Eigentumswohnung ist verpflichtet, den Käufer ungefragt über ihn bekannte verborgene Mängel aufzuklären, sofern diese für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind. Dabei ist mindestens bedingter Vorsatz bezüglich des Vorhandenseins des Mangels, der Unkenntnis des Käufers vom Mangel und in Bezug darauf erforderlich, dass der Käufer bei Kenntnis des Mangels den Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt geschlossen hätte.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.