OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.04.2017
5 W 16/17
Normen:
BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 319/15

Anfechtung eines privaten Unfallversicherungsvertrages wegen arglistigen Verschweigens einer Fußhebelähmung im Rahmen der Beantwortung der Gesundheitsfragen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.04.2017 - Aktenzeichen 5 W 16/17

DRsp Nr. 2017/11312

Anfechtung eines privaten Unfallversicherungsvertrages wegen arglistigen Verschweigens einer Fußhebelähmung im Rahmen der Beantwortung der Gesundheitsfragen

Der private Unfallversicherer ist zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer bei der Regulierung von Ansprüchen aus dem Unfallversicherungsvertrag bewusst unrichtige Angaben zum Abschluss weiterer Unfallversicherungen seit dem Vertragsschluss gemacht hat. Von arglistigem Verhalten ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem Verhalten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche beseitigen will.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 29.12.2016 - 14 O 319/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Versicherungsleistungen aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag (Vers.Nr.: GA11-111111111-1) wegen eines Unfallgeschehens vom 27.06.2012.