LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.05.2023
7 Sa 244/22
Normen:
KSchG § 17 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 315;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 54/21

Anfechtung wegen arglistiger TäuschungDarlegungs- und Beweislast bei arglistiger TäuschungAnforderungen an die BerufungsbegründungVertragsanpassung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.05.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 244/22

DRsp Nr. 2023/11341

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung Darlegungs- und Beweislast bei arglistiger Täuschung Anforderungen an die Berufungsbegründung Vertragsanpassung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage

1. Eine arglistige Täuschung im Sinn von § 123 Abs. 1 BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen. Die Äußerung subjektiver Werturteile genügt nicht. 2. Der Anfechtende trägt die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung. Das gilt auch hinsichtlich der Beweislast für das Vorliegen von Arglist. Dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen. 3. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll.