I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) als Haftungsschuldner für Steuerschulden des X-Bildungswerks e.V. in Anspruch genommen worden. Er hat gegen den Haftungsbescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben und in erster Linie geltend gemacht, der Haftungsbescheid sei mangels wirksamer Bekanntgabe nichtig, jedenfalls sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Einspruchsfrist zu gewähren. Er hat beantragt, festzustellen, dass der Haftungsbescheid unwirksam ist, hilfsweise, die Einspruchsentscheidung, höchsthilfsweise den Haftungsbescheid aufzuheben.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, weil es die Zustellung für wirksam, den Einspruch für verfristet und einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht für gegeben hielt. An der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides hat es sich durch dessen Bestandskraft gehindert gesehen.
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