BFH - Beschluss vom 20.12.2005
VII B 327/04
Normen:
AO § 130 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 707
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 390/03

Anfechtungsklage

BFH, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen VII B 327/04

DRsp Nr. 2006/2671

Anfechtungsklage

Im Rahmen einer Anfechtungsklage ist nicht zu prüfen, ob ein VA nach § 130 Abs. 1 AO zurückzunehmen ist.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) als Haftungsschuldner für Steuerschulden des X-Bildungswerks e.V. in Anspruch genommen worden. Er hat gegen den Haftungsbescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben und in erster Linie geltend gemacht, der Haftungsbescheid sei mangels wirksamer Bekanntgabe nichtig, jedenfalls sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Einspruchsfrist zu gewähren. Er hat beantragt, festzustellen, dass der Haftungsbescheid unwirksam ist, hilfsweise, die Einspruchsentscheidung, höchsthilfsweise den Haftungsbescheid aufzuheben.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, weil es die Zustellung für wirksam, den Einspruch für verfristet und einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht für gegeben hielt. An der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides hat es sich durch dessen Bestandskraft gehindert gesehen.