Der Senat sieht von der Wiedergabe des Tatbestandes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.
Das Finanzgericht (FG) hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der für das Streitjahr festgestellte Gewinn der Höhe nach unstreitig sei. Das spricht immerhin dafür, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der mündlichen Verhandlung vor dem FG ein fortbestehendes steuerrechtliches Rechtsschutzinteresse zumindest nicht schlüssig dargelegt hat. Dem muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden, da jedenfalls nicht dargetan ist, dass die Klageabweisung auf dem --einmal angenommenen-- Verfahrensmangel einer zu Unrecht verneinten Sachentscheidungsvoraussetzung beruhen kann.
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