BVerfG - Beschluß vom 09.02.2005
2 BvR 1108/03
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1, 2 ; StPO § 105 ; StGB § 299 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 354
NStZ-RR 2005, 207
WM 2005, 480
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Qs 10/03
AG Bochum, vom 12.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Gs 1277/03
AG Bochum, vom 17.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Gs 1276/03

Anforderungen an den für eine Durchsuchung erforderlichen Tatverdacht

BVerfG, Beschluß vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1108/03

DRsp Nr. 2005/5029

Anforderungen an den für eine Durchsuchung erforderlichen Tatverdacht

Der Verdacht der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) lässt sich nicht mit einem für eine Durchsuchungsanordnung ausreichenden Gewicht allein darauf stützen, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Ausgaben nicht als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend macht und den Verwendungszweck und die Zahlungsempfänger nicht offenlegt. Das liefe auf einen Generalverdacht gegenüber so Handelnden hinaus, für den sich eine rechtliche Grundlage nicht finden lässt.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1, 2 ; StPO § 105 ; StGB § 299 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen des Beschwerdeführers.