OLG München - Endurteil vom 19.07.2023
7 U 5309/22
Normen:
HGB § 87c Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 18849/19

Anforderungen an den Inhalt eines Buchauszugs

OLG München, Endurteil vom 19.07.2023 - Aktenzeichen 7 U 5309/22

DRsp Nr. 2023/9612

Anforderungen an den Inhalt eines Buchauszugs

1. In einen Buchauszug über provisionsrelevante Verträge sind auch solche Verträge aufzunehmen, die widerrufen worden sind. 2. Dies beinhaltet jedoch nicht die Angabe des im Widerrufsschreiben angegebenen Datums.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12.08.2022, Az. 3 HK O 18849/19, berichtigt durch Beschluss vom 22.09.2022, abgeändert.

Ziff. 2. Buchst. c) Doppelbuchst. dd) wird - teilweise zur Klarstellung - wie folgt neu gefasst:

"d) im Falle von Verträgen, die aufgrund eines Widerrufs des Kunden nicht durchgeführt wurden, den Zeitpunkt des Eingangs des Widerrufs."

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und wird bzw. bleibt die Klage abgewiesen.

3.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 40% und die Beklagte 60%.

4.

Dieses Urteil und das in Ziff. 1 genannte Urteil - letzteres im Umfang seiner Bestätigung - sind vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 87c Abs. 2;

Gründe

I.

1. i) aa) bb) cc) j) "c) aa) bb) cc) dd) c) dd) c) dd)