KG - Beschluss vom 25.10.2019
1 Ws 86/19
Normen:
RVG -VV Nr. 4116; StPO § 274;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 272 Js 5668/15

Anforderungen an den Nachweis der Anwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung als Voraussetzung des Längenzuschlags gem. Nr. 416 RVG-VV

KG, Beschluss vom 25.10.2019 - Aktenzeichen 1 Ws 86/19

DRsp Nr. 2020/5936

Anforderungen an den Nachweis der Anwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung als Voraussetzung des Längenzuschlags gem. Nr. 416 RVG -VV

1. Zum Zwecke des Nachweises der Anwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung sollte im Hauptverhandlungsprotokoll aktenkundig gemacht werden, ob und ggfls. wann der Rechtsanwalt erschienen ist. 2. Ein Vermerk, wonach vor Aufruf der Sache der Verteidiger nicht anwesend gewesen sei, nimmt nicht an der formellen Beweiskraft i.S. von § 274 StPO teil, er bringt jedoch einen Anscheinsbeweis dafür, dass der Rechtsanwalt (erst) zur festgehaltenen Zeit verhandlungsbereit im Sitzungssaal erschienen ist.

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Z., wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. August 2019 aufgehoben.

Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2018 wird dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer weitere 152,32 € als Pflichtverteidigervergütung aus der Landeskasse Berlin zu gewähren sind.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Rechtsanwalts Z. verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4116; StPO § 274;

Gründe: