BGH - Beschluss vom 05.09.2012
VII ZB 25/12
Normen:
ZPO § 233;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 1007
DStR 2012, 13
FamRZ 2012, 1868
ITRB 2013, 28
MDR 2012, 1490
MMR 2012, 838
NJW 2012, 3516
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 47/10
OLG Zweibrücken, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 3/12

Anforderungen an den Prozessbevollmächtigten bei Versenden eines Antrags auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung per Telefax bei fehlgehendem Versenden an eine vom Berufungsgericht genannte Telefaxnummer

BGH, Beschluss vom 05.09.2012 - Aktenzeichen VII ZB 25/12

DRsp Nr. 2012/19330

Anforderungen an den Prozessbevollmächtigten bei Versenden eines Antrags auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung per Telefax bei fehlgehendem Versenden an eine vom Berufungsgericht genannte Telefaxnummer

Von einem Prozessbevollmächtigten, dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung am letzten Tag dieser Frist per Telefax an eine vom Berufungsgericht genannte Telefaxnummer zu übermitteln, kann verlangt werden, dass er über den Internetauftritt des Berufungsgerichts eine etwa vorhandene weitere Telefaxnummer des Berufungsgerichts ermittelt und den Verlängerungsantrag an diese Telefaxnummer übermittelt. LG Frankenthal (Pfalz)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. April 2012 wird auf seine Kosten verworfen.

Beschwerdewert: 31.551,60 €

Normenkette:

ZPO § 233;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. GmbH vom Beklagten restlichen Werklohn.