Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und sinngemäß auch des Erfordernisses der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) wegen divergierender Rechtsprechung geltend.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung von Gründen für die Zulassung einer Revision entspricht.
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