BFH - Beschluss vom 03.12.2008
VIII B 54/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; AO § 30a Abs. 3; AO § 208 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1386/03

Anforderungen an den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Bestehen eines aus § 30a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) folgenden zwingenden Verwertungsverbots hinsichtlich der bei einer Bank erlangten Erkenntnisse der Finanzbehörden über die Verhältnisse von Bankkunden

BFH, Beschluss vom 03.12.2008 - Aktenzeichen VIII B 54/07

DRsp Nr. 2009/1782

Anforderungen an den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Bestehen eines aus § 30a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) folgenden zwingenden Verwertungsverbots hinsichtlich der bei einer Bank erlangten Erkenntnisse der Finanzbehörden über die Verhältnisse von Bankkunden

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; AO § 30a Abs. 3; AO § 208 Abs. 1;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und sinngemäß auch des Erfordernisses der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) wegen divergierender Rechtsprechung geltend.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung von Gründen für die Zulassung einer Revision entspricht.

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