OLG Hamm - Beschluss vom 09.06.2015
34 U 201/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 376/13

Anforderungen an die Aufklärung eines Kapitalanlageinteressenten über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB

OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 34 U 201/14

DRsp Nr. 2017/6841

Anforderungen an die Aufklärung eines Kapitalanlageinteressenten über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB

Den Anforderungen an die Aufklärung eines Kapitalanlageinteressenten über ein mögliches Wiederaufleben der Haftung gem § 172 Abs. 4 HGB ist genügt, wenn auf dieses Risiko hingewiesen wird. Zu einer abstrakten Erläuterung der Rechtsvorschrift besteht hingegen keine Verpflichtung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.10.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 376/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 43.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;

[Tatbestand]

In dem Zurückweisungsbeschluss vom 09.06.2015 wird auf den Hinweisbeschluss vom 14.04.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).