OLG Hamm - Beschluss vom 13.08.2015
34 U 5/15
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 96/12

Anforderungen an die Aufklärung eines Kapitalanlageinteressenten über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB

OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 34 U 5/15

DRsp Nr. 2017/6842

Anforderungen an die Aufklärung eines Kapitalanlageinteressenten über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB

Den Anforderungen an die Aufklärung eines Kapitalanlageinteressenten über ein mögliches Wiederaufleben der Haftung gem § 172 Abs. 4 HGB ist genügt, wenn auf dieses Risiko hingewiesen wird. Zu einer abstrakten Erläuterung der Rechtsvorschrift besteht hingegen keine Verpflichtung.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 19.11.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (10 O 96/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden den Berufungsklägern wie folgt auferlegt:

Berufungskläger zu 1: 43 %

Berufungskläger zu 2: 1,4 %

Berufungskläger zu 3: 1,1 %

Berufungskläger zu 4: 7,1 %

Berufungskläger zu 5: 4,1 %

Berufungsklägerin zu 6: 17,1 %

Berufungskläger zu 7: 3,4 %

Berufungskläger zu 8: 1,1 %

Berufungskläger zu 9: 2,0 %

Berufungskläger zu 10: 7,1 %

Berufungskläger zu 11: 7,0 %

Berufungskläger zu 12: 3,9 %

Berufungskläger zu 13: 1,7 %