- Beschluss vom 05.05.2009
I B 197/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; AO § 160;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1082/07

Anforderungen an die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren; Steuermindernde Berücksichtigungen von Zahlungen eines Unternehmens

, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen I B 197/08

DRsp Nr. 2009/19991

Anforderungen an die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren; Steuermindernde Berücksichtigungen von Zahlungen eines Unternehmens

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; AO § 160;

Gründe

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bestimmte Aufwendungen steuermindernd berücksichtigen muss.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH. Diese hat in den Streitjahren (1993 bis 1995) verschiedene Zahlungen geleistet, die das FA nicht steuermindernd berücksichtigt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die im ersten Rechtsgang getroffene Entscheidung des Senats (Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 I R 90/05, BFH/NV 2007, 849) Bezug genommen.

Der Senat hat im ersten Rechtsgang die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hat das FG im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner auf § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.