BFH - Beschluss vom 25.06.2019
II B 84/18
Normen:
FGO § 116 Abs. 3; StBerG § 3a; AO § 80 Abs. 7;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 344
BFH/NV 2019, 1112
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1114/17

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei auf mehreren kumulativen Gründen beruhende Klageabweisung durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 25.06.2019 - Aktenzeichen II B 84/18

DRsp Nr. 2019/12318

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei auf mehreren kumulativen Gründen beruhende Klageabweisung durch das Finanzgericht

1. NV: Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, findet die Zulassung der Revision nur statt, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargelegt ist und vorliegt. 2. NV: Es ist nicht für sich genommen völkerrechtswidrig, wenn ein Staat Regelungen für Sachverhalte trifft, die in seinem Hoheitsgebiet Rechtswirkungen auslösen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29.06.2018 – 3 K 1114/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3; StBerG § 3a; AO § 80 Abs. 7;

Gründe

I.