BFH - Beschluss vom 20.08.2012
I R 3/12
Normen:
FGO § 120 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 435/09

Anforderungen an die Begründung der Revision

BFH, Beschluss vom 20.08.2012 - Aktenzeichen I R 3/12

DRsp Nr. 2012/19800

Anforderungen an die Begründung der Revision

NV: Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung muss innerhalb der Begründungsfrist die Angabe der Revisionsgründe enthalten. Dies erfordert eine bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (hier: bei Annahme eines Verstoßes gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit durch den in § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2002 enthaltenen Inlandsbezug für die Gewährung einer sog. Reinvestitionsrücklage). Notwendig ist eine sachliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils. Anzugeben sind auch die Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art, die nach Auffassung des Revisionsklägers das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen.

Zu einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung gehört u.a. die Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils. Der Revisionskläger muss neben der Rüge eines konkreten Rechtsverstoßes die Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Lediglich die Kernargumentation der Vorinstanz zu referieren, um alsdann zu bekunden, dass man anderer Auffassung ist, reicht hierfür nicht aus.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 3;

Gründe