BFH - Beschluss vom 06.03.2019
VIII B 94/18
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 217
BFH/NV 2019, 835
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1707/12

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Klärungsbedürftigkeit der Verfassungsmäßigkeit einer bereits früher für verfassungsmäßig gehaltenen Norden

BFH, Beschluss vom 06.03.2019 - Aktenzeichen VIII B 94/18

DRsp Nr. 2019/8543

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Klärungsbedürftigkeit der Verfassungsmäßigkeit einer bereits früher für verfassungsmäßig gehaltenen Norden

1. NV: Hat der BFH in einer früheren Entscheidung begründet, warum er eine Norm nicht für verfassungswidrig hält, muss in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Verfassungsmäßigkeit dargelegt werden, warum eine erneute Klärung der Frage geboten sein könnte. 2. NV: Es ist geklärt, dass § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. 3. NV: Eine Entscheidung des BFH ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erforderlich, wenn die vorgebliche Divergenzentscheidung in der entscheidenden Rechtsfrage zu einer anderen Rechtslage als das angefochtene FG-Urteil ergangen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Mai 2018 13 K 1707/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3;

Gründe

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet und daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.