Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Revisionszulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gerügt.
1.
Soweit der Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht ( § 76 Abs. 1 FGO) durch Übergehen von Beweisanträgen oder von Amts wegen erforderlicher Sachaufklärung rügt, fehlt es in der Beschwerdebegründung an Ausführungen dazu, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgerichts --FG-- (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829) zu einer anderen Entscheidung hätte führen können bzw. sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, m.w.N.).
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