BVerfG - Beschluß vom 06.05.2003
2 BvR 278/03
Normen:
GG Art. 13 Abs. 3 ; StPO § 102 § 105 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 10.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen Qs 613/02
AG Bielefeld, vom 21.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Gs 2749/02

Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

BVerfG, Beschluß vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 278/03

DRsp Nr. 2003/8281

Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

Den Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ist genügt, wenn konkret Steuerart und Hinterziehungszeitraum sowie der Erkenntnisstand bei Beginn des Ermittlungsverfahrens bezeichnet sind.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 3 ; StPO § 102 § 105 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.